Art. 41 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 41
1 Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein Aufgaben
erhöhtes Risiko eines C-Ereignisses besteht, organisieren eine Be- der Betriebe
triebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebs-
spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungs-
bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 erstellen eine
Einsatzplanung für die Bewältigung von C-Ereignissen.
3 Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige
Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua-
lität und Richtigkeit der Angaben.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber unterstützen die
Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den
personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.
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528.1
E. Inkrafttreten
Verordnung über den ABC-Schutz