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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 41 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 41

1 Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein Aufgaben

erhöhtes Risiko eines C-Ereignisses besteht, organisieren eine Be- der Betriebe

triebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebs-

spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungs-

bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 erstellen eine

Einsatzplanung für die Bewältigung von C-Ereignissen.

3 Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige

Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua-

lität und Richtigkeit der Angaben.

4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber unterstützen die

Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den

personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.

1. 1. 24-123

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528.1

E. Inkrafttreten

Verordnung über den ABC-Schutz

← Art. 40 Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) Art. 42. Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. →

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