528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 40
1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah- Aufgaben
men bei C-Ereignissen bis zum Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr der Gemeinden
aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus-
rüstung.
2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge-
biet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewälti-
gung von C-Ereignissen notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana-
lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.