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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 40 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 40

1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah- Aufgaben

men bei C-Ereignissen bis zum Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr der Gemeinden

aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus-

rüstung.

2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge-

biet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewälti-

gung von C-Ereignissen notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana-

lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.

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