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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 4

1 Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die

Fachleute zusammen.

2 Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatz-

kräfte aufgeboten werden

a. eigene Einsatzkräfte,

b. B-Fachberatende,

c. Chemiefachberatende,

d. das Gewässerschutzpikett des AWEL,

e. die kantonale Seepolizei und die Wasserschutzpolizei der Stadt

Zürich.

2

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

3 Die Kantonspolizei

a. gewährleistet, dass Warnmeldungen an Behörden, Einsatzkräfte

und Betroffene weitergeleitet werden,

b. leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter,

c. leitet nach einem Ereignis Mitteilungen über die Lockerung oder

Aufhebung von angeordneten Massnahmen an die Medien weiter,

d. löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus

oder beantragt, falls erforderlich, bei der Internationalen Haupt-

warnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.

Schutz der

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