528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 39
1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm Messung und
gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz4 zugewiesenen Untersuchung
Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.
von Schad-
stoffen
2 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für
Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Ver-
ordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 19955
zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von schadstoff-
belasteten Lebens- und Futtermitteln und von schadstoffbelastetem
Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer
Schadstoffe sicher.23