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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 39

1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm Messung und

gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz4 zugewiesenen Untersuchung

Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.

von Schad-

stoffen

2 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für

Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Ver-

ordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 19955

zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von schadstoff-

belasteten Lebens- und Futtermitteln und von schadstoffbelastetem

Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.

3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer

Schadstoffe sicher.23

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