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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 37 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 37

1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts-

dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).23

2 Die GVZ stellt einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Che-

miefachberatenden sicher (Sekundärpikett), der zum Einsatz kommt,

wenn das Primärpikett nicht ausreicht.

3 Die Chemiefachberatenden beraten die weiteren Einsatzkräfte

bei der Bewältigung von C-Ereignissen.

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