528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 37
1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts-
dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).23
2 Die GVZ stellt einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Che-
miefachberatenden sicher (Sekundärpikett), der zum Einsatz kommt,
wenn das Primärpikett nicht ausreicht.
3 Die Chemiefachberatenden beraten die weiteren Einsatzkräfte
bei der Bewältigung von C-Ereignissen.