528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 36
1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um-
welt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-
pikett).
2 Es ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmass-
nahmen an.
3 Es stellt die zur Beurteilung der Umweltgefährdung und zur Aus-
wahl von Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen erforderlichen
Analysen sicher.
4 In den Städten Zürich und Winterthur erfüllen in der Regel die
städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3.
Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungs-
befugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen dem AWEL.