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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 36 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 36

1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um-

welt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-

pikett).

2 Es ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmass-

nahmen an.

3 Es stellt die zur Beurteilung der Umweltgefährdung und zur Aus-

wahl von Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen erforderlichen

Analysen sicher.

4 In den Städten Zürich und Winterthur erfüllen in der Regel die

städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3.

Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungs-

befugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen dem AWEL.

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