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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 35

Die Vorbereitung von Einsätzen bei C-Ereignissen und die

Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswirkungen obliegen

a. auf dem im Gebiet der Stadt Zürich liegenden Teil des Zürichsees

und der Limmat: der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich,

b. auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil

a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon,

c. auf dem im Gebiet der Stadt Uster liegenden Teil des Greifensees

der Stadt Uster,

d. auf dem im Gebiet der Gemeinde Eglisau liegenden Teil des

Rheins: der Gemeinde Eglisau,

e. auf den übrigen schiffbaren Gewässern: der kantonalen Seepolizei.

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