528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 34
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren bereiten
Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C-
Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet.