Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 34 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34

Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren bereiten

Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C-

Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet.

← Art. 33 Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) Art. 35 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →