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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 33

Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen Einsatzkräfte

werden gebildet aus

a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- C-Ereignissen

wehren,

b. der kantonalen Seepolizei und der Wasserschutzpolizei der Stadt

Zürich,

c. den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des

AWEL sowie den Gewässerschutzfachstellen in den Städten Zü-

rich und Winterthur,

d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

1. 1. 24-123

9

Aufgaben der

Stützpunkt-,

Berufs- und

Betriebs-

feuerwehren

Aufgaben auf

schiffbaren

Gewässern

Aufgaben des

AWEL sowie

der Gewässer-

schutzfachstel-

len der Städte

Zürich und

Winterthur

Chemiefach-

beratende

Schaden-

kataster und

Meldepflicht

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

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