528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 33
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen Einsatzkräfte
werden gebildet aus
a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- C-Ereignissen
wehren,
b. der kantonalen Seepolizei und der Wasserschutzpolizei der Stadt
Zürich,
c. den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des
AWEL sowie den Gewässerschutzfachstellen in den Städten Zü-
rich und Winterthur,
d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
1. 1. 24-123
9
Aufgaben der
Stützpunkt-,
Berufs- und
Betriebs-
feuerwehren
Aufgaben auf
schiffbaren
Gewässern
Aufgaben des
AWEL sowie
der Gewässer-
schutzfachstel-
len der Städte
Zürich und
Winterthur
Chemiefach-
beratende
Schaden-
kataster und
Meldepflicht
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz