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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 31 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 31

Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3

auf und nehmen diese Dokumente an den Schadenplatz mit,

d. stellen den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort

sicher,

e.

entnehmen Proben und transportieren diese zum Labor.

Aufgaben der

Stützpunkt-,

Betriebs-

Berufs- und

feuerwehren

1. 1. 24-123

7

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

Aufgaben

des AWEL

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