528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 31 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 31
Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3
auf und nehmen diese Dokumente an den Schadenplatz mit,
d. stellen den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort
sicher,
e.
entnehmen Proben und transportieren diese zum Labor.
Aufgaben der
Stützpunkt-,
Betriebs-
Berufs- und
feuerwehren
1. 1. 24-123
7
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
Aufgaben
des AWEL