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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 30 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 30

Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inakti-

vierung von freigesetzten Organismen seine Seuchen-Ausrüstung zum

Selbstkostenpreis zur Verfügung.

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Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

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