528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 30
Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inakti-
vierung von freigesetzten Organismen seine Seuchen-Ausrüstung zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung.
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Verordnung über den ABC-Schutz
528.1