Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

20 1 Die Gemeinden treffen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Polizei-

organisationsgesetzes vom 29. November 20042 Massnahmen zum Schutz

der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbeson-

dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von

Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.

← Art. 2 Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →