528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 3
20 1 Die Gemeinden treffen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Polizei-
organisationsgesetzes vom 29. November 20042 Massnahmen zum Schutz
der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbeson-
dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von
Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.