528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 29
1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich Leistungs-
vereinbarungen ab über
a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jeder-
zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch
veränderte oder pathogene Organismen enthalten,
b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten
zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.
2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf
von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können.