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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 29 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 29

1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich Leistungs-

vereinbarungen ab über

a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jeder-

zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch

veränderte oder pathogene Organismen enthalten,

b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten

zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.

2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf

von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können.

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