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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 28

Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung

von Dekontaminations- und Desinfektionsmitteln sowie von Heilmit-

teln für Prophylaxe und Therapie.

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