Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 27 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 27

Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und

beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig-

nissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.

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