528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 27 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 27
Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und
beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig-
nissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.