Art. 26 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 26
Das AWEL
a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals
und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,
b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,
c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmie-
rung und Entwarnung,
d. beurteilt periodisch die Gefährdungslage,
e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilli-
gungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein-
schliessungsverordnung vom 25. August 199915 verzeichnet sind,
f.18 kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31
Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3
und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,
g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami-
nations- und Inaktivierungsmassnahmen,
h. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,
i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni-
toring) sicher,
j. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch
Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft24 zusammen.
Aufgaben der B-
Fachberatenden
Aufgaben
der Kantons-
apotheke
Aufgaben
der Universität
Aufgaben des
Veterinäramts