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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 26 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 26

Das AWEL

a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals

und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,

b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,

c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmie-

rung und Entwarnung,

d. beurteilt periodisch die Gefährdungslage,

e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilli-

gungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein-

schliessungsverordnung vom 25. August 199915 verzeichnet sind,

f.18 kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31

Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3

und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,

g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami-

nations- und Inaktivierungsmassnahmen,

h. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,

i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni-

toring) sicher,

j. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch

Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft24 zusammen.

Aufgaben der B-

Fachberatenden

Aufgaben

der Kantons-

apotheke

Aufgaben

der Universität

Aufgaben des

Veterinäramts

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