Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 25 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 25

Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren

bereiten Einsätze für die Bewältigung von B-Ereignissen vor und

bewältigen B-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiese-

nen Einsatzgebiet,

a.

b.

führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch,

c.18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss

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