528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 25
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren
bereiten Einsätze für die Bewältigung von B-Ereignissen vor und
bewältigen B-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiese-
nen Einsatzgebiet,
a.
b.
führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch,
c.18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss