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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 24 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 24

Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen Einsatzkräfte

werden gebildet aus

für die Bewäl-

tigung von

a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- B-Ereignissen

wehren,

b. den B-Fachberatenden,

c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

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