528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 24
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen Einsatzkräfte
werden gebildet aus
für die Bewäl-
tigung von
a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- B-Ereignissen
wehren,
b. den B-Fachberatenden,
c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.