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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 23

1 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.

Zuständigkeit

2 Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der Freiset- des Kantons

zungsverordnung vom 25. August 199914 und der Einschliessungsver-

ordnung vom 25. August 199915.

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