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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 22

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio- Aufgaben

aktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Ein- der Betriebe

satzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen

Mitteln des Betriebes.

C. B-Schutz

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