528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 22
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio- Aufgaben
aktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Ein- der Betriebe
satzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen
Mitteln des Betriebes.
C. B-Schutz