528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 21
1 Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben
sicher, dass die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Mass- der Gemeinden
nahmen des Bundes und des Kantons durchgesetzt werden.
2 Die Gemeinden halten sich bereit, auf Anordnung des Bundes
oder des Kantons die Abgabe der Jodtabletten an die Bevölkerung
gemäss der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jod-
tabletten vom 1. Juli 199213 vorzunehmen.