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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 21

1 Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben

sicher, dass die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Mass- der Gemeinden

nahmen des Bundes und des Kantons durchgesetzt werden.

2 Die Gemeinden halten sich bereit, auf Anordnung des Bundes

oder des Kantons die Abgabe der Jodtabletten an die Bevölkerung

gemäss der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jod-

tabletten vom 1. Juli 199213 vorzunehmen.

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