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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 20 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 20

1 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das

Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4

der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni

19955 zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von

radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln und von radioaktiv

belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnah-

men an.

2 Das Kantonale Labor Zürich führt die Radioaktivitätsmessungen

durch.

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Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

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