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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

ABC-Schutz

Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl-

tigung von A-, B- oder C-Ereignissen;

b.19 A-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswir-

kungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden kön-

nen;

Begriffe

1. 1. 24-123

1

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

с. B-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen

Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer-

den können;

d.19 C-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl,

dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl-

tigt werden können;

e. Partnerorganisationen

die Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 des Bundesgeset-

zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok-

tober 20028 sowie das Veterinärwesen;

f. Einsatzkräfte

Personal und Angehörige der Partnerorganisationen, Fachleute,

insbesondere B-Fachberatende, Chemiefachberatende und An-

gehörige des Gewässerschutzpiketts des Amtes für Abfall, Was-

ser, Energie und Luft (AWEL);

g. Messorganisation

geführter und koordinierter Einsatz aller eigenen und zugewiese-

nen Mess- und Analysemittel zur Erfassung der Gefährdungslage

im Kanton.

Massnahmen

zum Schutz der

Bevölkerung in

den Gemeinden

Zusammen-

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