Art. 2 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
ABC-Schutz
Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl-
tigung von A-, B- oder C-Ereignissen;
b.19 A-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswir-
kungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden kön-
nen;
Begriffe
1. 1. 24-123
1
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
с. B-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen
Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer-
den können;
d.19 C-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl,
dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl-
tigt werden können;
e. Partnerorganisationen
die Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 des Bundesgeset-
zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok-
tober 20028 sowie das Veterinärwesen;
f. Einsatzkräfte
Personal und Angehörige der Partnerorganisationen, Fachleute,
insbesondere B-Fachberatende, Chemiefachberatende und An-
gehörige des Gewässerschutzpiketts des Amtes für Abfall, Was-
ser, Energie und Luft (AWEL);
g. Messorganisation
geführter und koordinierter Einsatz aller eigenen und zugewiese-
nen Mess- und Analysemittel zur Erfassung der Gefährdungslage
im Kanton.
Massnahmen
zum Schutz der
Bevölkerung in
den Gemeinden
Zusammen-
arbeit