528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 19
21 1 Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter
Radioaktivität die Strahlenwehr sicher. Bei nationaler oder regionaler
Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr bis zum Eintreffen der
durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.
2 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zuguns-
ten der Nationalen Alarmzentrale.
3 Tritt ein A-Ereignis ein, stellt die GVZ die Messung der Strahlung
an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten sicher. Sie rich-
tet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.