528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 17
1 Bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität
treffen Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Sofortmassnahmen.
2 Die Kantonspolizei orientiert die Nationale Alarmzentrale und
wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.