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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 17

1 Bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität

treffen Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Sofortmassnahmen.

2 Die Kantonspolizei orientiert die Nationale Alarmzentrale und

wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.

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