528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 16
1 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung als Folge erhöh-
ter Radioaktivität, insbesondere bei einem Kernkraftwerk-Störfall,
stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio-
nalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden
sicher.
2 Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die
kantonale Führungsorganisation, betreibt das Lagezentrum und stellt
in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung
sicher.
3 Die Einsatzkräfte unterstützen die kantonalen und kommunalen
Behörden bei der Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sowie
bei der Informations- und Lagebildbeschaffung.