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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 16

1 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung als Folge erhöh-

ter Radioaktivität, insbesondere bei einem Kernkraftwerk-Störfall,

stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio-

nalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden

sicher.

2 Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die

kantonale Führungsorganisation, betreibt das Lagezentrum und stellt

in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung

sicher.

3 Die Einsatzkräfte unterstützen die kantonalen und kommunalen

Behörden bei der Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sowie

bei der Informations- und Lagebildbeschaffung.

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