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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 14

1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 12 schliesst die Finanzierung

Baudirektion mit der GVZ Leistungsvereinbarungen ab und richtet

ihr für deren Erfüllung jährlich einen pauschalierten Staatsbeitrag aus.

2 Der Staatsbeitrag wird im Voraus auf der Grundlage eines Bud-

gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol-

genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer

wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung.

3 Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Massgabe des Anteils

von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mit Gebäuden oder

gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ

ermittelt die Beanspruchung jährlich. Massgebend ist der Durchschnitts-

wert der vorangehenden drei Jahre.

4 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Regierungsrat die

Leistungen und den Staatsbeitrag fest.

der GVZ

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