Art. 14 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 14
1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 12 schliesst die Finanzierung
Baudirektion mit der GVZ Leistungsvereinbarungen ab und richtet
ihr für deren Erfüllung jährlich einen pauschalierten Staatsbeitrag aus.
2 Der Staatsbeitrag wird im Voraus auf der Grundlage eines Bud-
gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol-
genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer
wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung.
3 Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Massgabe des Anteils
von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mit Gebäuden oder
gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ
ermittelt die Beanspruchung jährlich. Massgebend ist der Durchschnitts-
wert der vorangehenden drei Jahre.
4 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Regierungsrat die
Leistungen und den Staatsbeitrag fest.
der GVZ