Art. 13 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 13
1 Die Verursacherin oder der Verursacher eines A-, B- oder
C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die
nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des
Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen der Einsatz-
kräfte für die Einsatzvorbereitung.
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Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
2 Zu den Aufwendungen für den Einsatz und die Sanierung gehö-
ren die Kosten
a. der beim Einsatz und bei der Sanierung tätigen Einsatzkräfte,
b. der beim Einsatz und bei der Sanierung verwendeten Fahrzeuge,
Maschinen und anderen Einrichtungen,
c. des beim Einsatz und der Sanierung verbrauchten Materials,
d. der für den Einsatz und die Sanierung erforderlichen Untersuchun-
gen,
e. für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in frem-
des Eigentum,
f. die beigezogenen Dritten für den Einsatz und die Sanierung ent-
standen sind.
3 Zu den Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorberei-
tung gehören die Kosten für
a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-
Schutzes,
b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder-
lichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materia-
lien,
c. die Ausbildung der Einsatzkräfte im ABC-Schutz.
4 Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu ver-
rechnenden Kosten.
der Leistungen