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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 12

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass

die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC-

Schutzes erfüllen kann.

2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit grösseren Feuerweh-

ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und

erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwen-

dungen für den ABC-Schutz.

3 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für die von den Ver-

ursacherinnen und Verursachern von A-, B- oder C-Ereignissen zu

tragenden Kosten. Sie erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.19

4 Die GVZ führt für die finanzielle Abwicklung der ABC-Schutz-

Leistungen eine eigene Kostenstelle.

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