528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 12
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass
die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC-
Schutzes erfüllen kann.
2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit grösseren Feuerweh-
ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und
erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwen-
dungen für den ABC-Schutz.
3 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für die von den Ver-
ursacherinnen und Verursachern von A-, B- oder C-Ereignissen zu
tragenden Kosten. Sie erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.19
4 Die GVZ führt für die finanzielle Abwicklung der ABC-Schutz-
Leistungen eine eigene Kostenstelle.