528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 10
Kann ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren
Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstüt-
zung des Bundes oder anderer Kantone an.