Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 10 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 10

Kann ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren

Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstüt-

zung des Bundes oder anderer Kantone an.

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