528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt
Gegenstand und
a. die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im Geltungsbereich
ABC-Schutz,
b. die Kostentragung durch die Verursacherin oder den Verursacher
eines A-, B- oder C-Ereignisses.
2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC-
Schutz auch bei bewaffneten Konflikten nach dieser Verordnung.
a.