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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 1

1 Diese Verordnung regelt

Gegenstand und

a. die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im Geltungsbereich

ABC-Schutz,

b. die Kostentragung durch die Verursacherin oder den Verursacher

eines A-, B- oder C-Ereignisses.

2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC-

Schutz auch bei bewaffneten Konflikten nach dieser Verordnung.

a.

Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) Art. 2 →

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