Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) (ABCV)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt
Gegenstand und
a. die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im Geltungsbereich
ABC-Schutz,
b. die Kostentragung durch die Verursacherin oder den Verursacher
eines A-, B- oder C-Ereignisses.
2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC-
Schutz auch bei bewaffneten Konflikten nach dieser Verordnung.
a.
In dieser Verordnung bedeuten
ABC-Schutz
Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl-
tigung von A-, B- oder C-Ereignissen;
b.19 A-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswir-
kungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden kön-
nen;
Begriffe
1. 1. 24-123
1
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
с. B-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen
Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer-
den können;
d.19 C-Ereignis
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl,
dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl-
tigt werden können;
e. Partnerorganisationen
die Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 des Bundesgeset-
zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok-
tober 20028 sowie das Veterinärwesen;
f. Einsatzkräfte
Personal und Angehörige der Partnerorganisationen, Fachleute,
insbesondere B-Fachberatende, Chemiefachberatende und An-
gehörige des Gewässerschutzpiketts des Amtes für Abfall, Was-
ser, Energie und Luft (AWEL);
g. Messorganisation
geführter und koordinierter Einsatz aller eigenen und zugewiese-
nen Mess- und Analysemittel zur Erfassung der Gefährdungslage
im Kanton.
Massnahmen
zum Schutz der
Bevölkerung in
den Gemeinden
Zusammen-
arbeit
20 1 Die Gemeinden treffen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Polizei-
organisationsgesetzes vom 29. November 20042 Massnahmen zum Schutz
der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbeson-
dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von
Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.
1 Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die
Fachleute zusammen.
2 Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatz-
kräfte aufgeboten werden
a. eigene Einsatzkräfte,
b. B-Fachberatende,
c. Chemiefachberatende,
d. das Gewässerschutzpikett des AWEL,
e. die kantonale Seepolizei und die Wasserschutzpolizei der Stadt
Zürich.
2
Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
3 Die Kantonspolizei
a. gewährleistet, dass Warnmeldungen an Behörden, Einsatzkräfte
und Betroffene weitergeleitet werden,
b. leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter,
c. leitet nach einem Ereignis Mitteilungen über die Lockerung oder
Aufhebung von angeordneten Massnahmen an die Medien weiter,
d. löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus
oder beantragt, falls erforderlich, bei der Internationalen Haupt-
warnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.
Schutz der
1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass-
nahmen für den Schutz ihrer Einsatzkräfte und der von ihnen zugezo-
genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun-
gen. Sie erlassen dazu Weisungen.
2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz-
kräfte, die an der Bewältigung eines Ereignisses beteiligt waren.
3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am
Schadenplatz.
4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen bewahren die Partnerorga-
nisationen die nach Abs. 2 und 3 erhobenen Daten während 30 Jahren
auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn
aufgrund der freigesetzten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge-
rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs-
pflicht von zehn Jahren.
Einsatzkräfte
und von weite-
ren Personen
1 Die Partnerorganisationen bestimmen und beschaffen die Ausrüstung
materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.
2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes
Schutzmaterial zur Verfügung.
3 Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) verwaltet und unter-
hält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC-
Schutzmaterial.
4 Es stellt den Partnerorganisationen auf Verlangen die Ausrüstun-
gen und Geräte aus diesen Beständen in Dauerausleihe zur Verfügung.
5 Wenn besondere Umstände es erfordern, können die Einsatz-
kräfte die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungen und Geräten gemäss
Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung
sicher.
und Material
1. 1. 24-123
3
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz
6 Die Partnerorganisationen können mit Privaten Verträge über
die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeu-
gen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C-
Ereignissen abschliessen.
Ausbildung
Einsatz-
bereitschaft
Unterstützung
durch weitere
Stellen
Unterstützung
durch den Bund
oder andere
Kantone
Aufgaben des
Amtes für Land-
schaft und Natur
Aufgaben
der Gebäude-
versicherungs-
anstalt
Vom Ver-
ursacher zu
tragende Kosten
Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug
des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und
stufengerechte Ausbildung ihrer Einsatzkräfte in den Belangen des
ABC-Schutzes.
Die Partnerorganisationen erlassen Weisungen zur Sicher-
stellung ihrer Einsatzbereitschaft.
Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf
können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen
Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen
werden.
Kann ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren
Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstüt-
zung des Bundes oder anderer Kantone an.
Das Amt für Landschaft und Natur berät die Einsatzkräfte
beim Schutz von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie der landwirt-
schaftlichen Produktion.
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass
die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC-
Schutzes erfüllen kann.
2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit grösseren Feuerweh-
ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und
erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwen-
dungen für den ABC-Schutz.
3 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für die von den Ver-
ursacherinnen und Verursachern von A-, B- oder C-Ereignissen zu
tragenden Kosten. Sie erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.19
4 Die GVZ führt für die finanzielle Abwicklung der ABC-Schutz-
Leistungen eine eigene Kostenstelle.
1 Die Verursacherin oder der Verursacher eines A-, B- oder
C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die
nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des
Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen der Einsatz-
kräfte für die Einsatzvorbereitung.
4
Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
2 Zu den Aufwendungen für den Einsatz und die Sanierung gehö-
ren die Kosten
a. der beim Einsatz und bei der Sanierung tätigen Einsatzkräfte,
b. der beim Einsatz und bei der Sanierung verwendeten Fahrzeuge,
Maschinen und anderen Einrichtungen,
c. des beim Einsatz und der Sanierung verbrauchten Materials,
d. der für den Einsatz und die Sanierung erforderlichen Untersuchun-
gen,
e. für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in frem-
des Eigentum,
f. die beigezogenen Dritten für den Einsatz und die Sanierung ent-
standen sind.
3 Zu den Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorberei-
tung gehören die Kosten für
a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-
Schutzes,
b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder-
lichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materia-
lien,
c. die Ausbildung der Einsatzkräfte im ABC-Schutz.
4 Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu ver-
rechnenden Kosten.
der Leistungen
1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 12 schliesst die Finanzierung
Baudirektion mit der GVZ Leistungsvereinbarungen ab und richtet
ihr für deren Erfüllung jährlich einen pauschalierten Staatsbeitrag aus.
2 Der Staatsbeitrag wird im Voraus auf der Grundlage eines Bud-
gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol-
genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer
wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung.
3 Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Massgabe des Anteils
von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mit Gebäuden oder
gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ
ermittelt die Beanspruchung jährlich. Massgebend ist der Durchschnitts-
wert der vorangehenden drei Jahre.
4 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Regierungsrat die
Leistungen und den Staatsbeitrag fest.
der GVZ
Die GVZ kann mit Privaten, gemischtwirtschaftlichen Un- Vereinbarungen
ternehmen sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten über die Bean-
Vereinbarungen über die künftige Beanspruchung von ABC-Schutz- spruchung von
leistungen abschliessen.
ABC-Schutz-
leistungen
1.1.24-123
5
528.1
B. A-Schutz
Verordnung über den ABC-Schutz
Nationale
oder regionale
Gefährdung
Lokale
Gefährdung
Aufgaben
der GVZ
Messung und
Untersuchung
von Radio-
aktivität
1 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung als Folge erhöh-
ter Radioaktivität, insbesondere bei einem Kernkraftwerk-Störfall,
stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio-
nalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden
sicher.
2 Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die
kantonale Führungsorganisation, betreibt das Lagezentrum und stellt
in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung
sicher.
3 Die Einsatzkräfte unterstützen die kantonalen und kommunalen
Behörden bei der Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sowie
bei der Informations- und Lagebildbeschaffung.
1 Bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität
treffen Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Sofortmassnahmen.
2 Die Kantonspolizei orientiert die Nationale Alarmzentrale und
wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.
21 1 Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter
Radioaktivität die Strahlenwehr sicher. Bei nationaler oder regionaler
Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr bis zum Eintreffen der
durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.
2 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zuguns-
ten der Nationalen Alarmzentrale.
3 Tritt ein A-Ereignis ein, stellt die GVZ die Messung der Strahlung
an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten sicher. Sie rich-
tet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.
1 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das
Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4
der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni
19955 zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von
radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln und von radioaktiv
belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnah-
men an.
2 Das Kantonale Labor Zürich führt die Radioaktivitätsmessungen
durch.
6
Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
1 Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben
sicher, dass die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Mass- der Gemeinden
nahmen des Bundes und des Kantons durchgesetzt werden.
2 Die Gemeinden halten sich bereit, auf Anordnung des Bundes
oder des Kantons die Abgabe der Jodtabletten an die Bevölkerung
gemäss der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jod-
tabletten vom 1. Juli 199213 vorzunehmen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio- Aufgaben
aktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Ein- der Betriebe
satzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen
Mitteln des Betriebes.
C. B-Schutz
1 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Zuständigkeit
2 Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der Freiset- des Kantons
zungsverordnung vom 25. August 199914 und der Einschliessungsver-
ordnung vom 25. August 199915.
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen Einsatzkräfte
werden gebildet aus
für die Bewäl-
tigung von
a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- B-Ereignissen
wehren,
b. den B-Fachberatenden,
c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren
bereiten Einsätze für die Bewältigung von B-Ereignissen vor und
bewältigen B-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiese-
nen Einsatzgebiet,
a.
b.
führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch,
c.18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss
Das AWEL
a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals
und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,
b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,
c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmie-
rung und Entwarnung,
d. beurteilt periodisch die Gefährdungslage,
e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilli-
gungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein-
schliessungsverordnung vom 25. August 199915 verzeichnet sind,
f.18 kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31
Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3
und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,
g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami-
nations- und Inaktivierungsmassnahmen,
h. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,
i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni-
toring) sicher,
j. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch
Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft24 zusammen.
Aufgaben der B-
Fachberatenden
Aufgaben
der Kantons-
apotheke
Aufgaben
der Universität
Aufgaben des
Veterinäramts
Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und
beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig-
nissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.
Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung
von Dekontaminations- und Desinfektionsmitteln sowie von Heilmit-
teln für Prophylaxe und Therapie.
1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich Leistungs-
vereinbarungen ab über
a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jeder-
zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch
veränderte oder pathogene Organismen enthalten,
b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten
zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.
2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf
von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können.
Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inakti-
vierung von freigesetzten Organismen seine Seuchen-Ausrüstung zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung.
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Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3
auf und nehmen diese Dokumente an den Schadenplatz mit,
d. stellen den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort
sicher,
e.
entnehmen Proben und transportieren diese zum Labor.
Aufgaben der
Stützpunkt-,
Betriebs-
Berufs- und
feuerwehren
1. 1. 24-123
7
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
Aufgaben
des AWEL
Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Zuständigkeit
des Kantons
für die Bewäl-
tigung von
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen Einsatzkräfte
werden gebildet aus
a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- C-Ereignissen
wehren,
b. der kantonalen Seepolizei und der Wasserschutzpolizei der Stadt
Zürich,
c. den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des
AWEL sowie den Gewässerschutzfachstellen in den Städten Zü-
rich und Winterthur,
d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
1. 1. 24-123
9
Aufgaben der
Stützpunkt-,
Berufs- und
Betriebs-
feuerwehren
Aufgaben auf
schiffbaren
Gewässern
Aufgaben des
AWEL sowie
der Gewässer-
schutzfachstel-
len der Städte
Zürich und
Winterthur
Chemiefach-
beratende
Schaden-
kataster und
Meldepflicht
528.1
Verordnung über den ABC-Schutz
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren bereiten
Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C-
Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet.
Die Vorbereitung von Einsätzen bei C-Ereignissen und die
Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswirkungen obliegen
a. auf dem im Gebiet der Stadt Zürich liegenden Teil des Zürichsees
und der Limmat: der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich,
b. auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil
a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon,
c. auf dem im Gebiet der Stadt Uster liegenden Teil des Greifensees
der Stadt Uster,
d. auf dem im Gebiet der Gemeinde Eglisau liegenden Teil des
Rheins: der Gemeinde Eglisau,
e. auf den übrigen schiffbaren Gewässern: der kantonalen Seepolizei.
1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um-
welt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-
pikett).
2 Es ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmass-
nahmen an.
3 Es stellt die zur Beurteilung der Umweltgefährdung und zur Aus-
wahl von Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen erforderlichen
Analysen sicher.
4 In den Städten Zürich und Winterthur erfüllen in der Regel die
städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3.
Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungs-
befugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen dem AWEL.
1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts-
dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).23
2 Die GVZ stellt einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Che-
miefachberatenden sicher (Sekundärpikett), der zum Einsatz kommt,
wenn das Primärpikett nicht ausreicht.
3 Die Chemiefachberatenden beraten die weiteren Einsatzkräfte
bei der Bewältigung von C-Ereignissen.
1 Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse
im Kanton Zürich.
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Verordnung über den ABC-Schutz
528.1
2 Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte
Zürich und Winterthur, die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich und
die kantonale Seepolizei melden dem AWEL die C-Ereignisse in
ihrem Einsatzgebiet. Das AWEL erlässt hierzu eine Weisung.
1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm Messung und
gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz4 zugewiesenen Untersuchung
Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.
von Schad-
stoffen
2 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für
Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Ver-
ordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 19955
zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von schadstoff-
belasteten Lebens- und Futtermitteln und von schadstoffbelastetem
Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer
Schadstoffe sicher.23
1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah- Aufgaben
men bei C-Ereignissen bis zum Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr der Gemeinden
aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus-
rüstung.
2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge-
biet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewälti-
gung von C-Ereignissen notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana-
lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.
1 Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein Aufgaben
erhöhtes Risiko eines C-Ereignisses besteht, organisieren eine Be- der Betriebe
triebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebs-
spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungs-
bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 erstellen eine
Einsatzplanung für die Bewältigung von C-Ereignissen.
3 Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige
Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua-
lität und Richtigkeit der Angaben.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber unterstützen die
Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den
personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.
1. 1. 24-123
11
528.1
E. Inkrafttreten
Verordnung über den ABC-Schutz
1 OS 62, 73; Begründung siehe ABI 2007, 380.
2 LS 551.1.
3 LS 711.1.
4 LS 711.11.
5 LS 817.1.
6 LS 861.1.
7 LS 862.1.
8 SR 520.1.
9 SR 814.01.
10 SR 814.012.
11 SR 814.20.
12 SR 814.50.
13 SR 814.52.
14 SR 814.911.
15 SR 814.912.
16 SR 818.101.
17 SR 916.40.
18 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. März 2007 (OS 62, 95).
19 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 193; ABI 2009, 642). In Kraft
seit 1. Juni 2009.
20 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 315; ABI 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 173; ABI 2020-02-07). In
Kraft seit 1. April 2020.
22 Aufgehoben durch RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 173; AB1 2020-02-07).
In Kraft seit 1. April 2020.
23 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 393; ABI 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
24 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 548; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
12