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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Verordnung über den ABCSchutz (ABCV) (ABCV)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt

Gegenstand und

a. die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im Geltungsbereich

ABC-Schutz,

b. die Kostentragung durch die Verursacherin oder den Verursacher

eines A-, B- oder C-Ereignisses.

2 Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC-

Schutz auch bei bewaffneten Konflikten nach dieser Verordnung.

a.

In dieser Verordnung bedeuten

ABC-Schutz

Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewäl-

tigung von A-, B- oder C-Ereignissen;

b.19 A-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswir-

kungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden kön-

nen;

Begriffe

1. 1. 24-123

1

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

с. B-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen

Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt wer-

den können;

d.19 C-Ereignis

Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von

toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl,

dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewäl-

tigt werden können;

e. Partnerorganisationen

die Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 des Bundesgeset-

zes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Ok-

tober 20028 sowie das Veterinärwesen;

f. Einsatzkräfte

Personal und Angehörige der Partnerorganisationen, Fachleute,

insbesondere B-Fachberatende, Chemiefachberatende und An-

gehörige des Gewässerschutzpiketts des Amtes für Abfall, Was-

ser, Energie und Luft (AWEL);

g. Messorganisation

geführter und koordinierter Einsatz aller eigenen und zugewiese-

nen Mess- und Analysemittel zur Erfassung der Gefährdungslage

im Kanton.

Massnahmen

zum Schutz der

Bevölkerung in

den Gemeinden

Zusammen-

arbeit

20 1 Die Gemeinden treffen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Polizei-

organisationsgesetzes vom 29. November 20042 Massnahmen zum Schutz

der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbeson-

dere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von

Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.

1 Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die

Fachleute zusammen.

2 Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatz-

kräfte aufgeboten werden

a. eigene Einsatzkräfte,

b. B-Fachberatende,

c. Chemiefachberatende,

d. das Gewässerschutzpikett des AWEL,

e. die kantonale Seepolizei und die Wasserschutzpolizei der Stadt

Zürich.

2

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

3 Die Kantonspolizei

a. gewährleistet, dass Warnmeldungen an Behörden, Einsatzkräfte

und Betroffene weitergeleitet werden,

b. leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter,

c. leitet nach einem Ereignis Mitteilungen über die Lockerung oder

Aufhebung von angeordneten Massnahmen an die Medien weiter,

d. löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus

oder beantragt, falls erforderlich, bei der Internationalen Haupt-

warnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.

Schutz der

1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass-

nahmen für den Schutz ihrer Einsatzkräfte und der von ihnen zugezo-

genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun-

gen. Sie erlassen dazu Weisungen.

2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz-

kräfte, die an der Bewältigung eines Ereignisses beteiligt waren.

3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am

Schadenplatz.

4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch

veränderten oder pathogenen Organismen bewahren die Partnerorga-

nisationen die nach Abs. 2 und 3 erhobenen Daten während 30 Jahren

auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn

aufgrund der freigesetzten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge-

rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs-

pflicht von zehn Jahren.

Einsatzkräfte

und von weite-

ren Personen

1 Die Partnerorganisationen bestimmen und beschaffen die Ausrüstung

materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.

2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes

Schutzmaterial zur Verfügung.

3 Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) verwaltet und unter-

hält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC-

Schutzmaterial.

4 Es stellt den Partnerorganisationen auf Verlangen die Ausrüstun-

gen und Geräte aus diesen Beständen in Dauerausleihe zur Verfügung.

5 Wenn besondere Umstände es erfordern, können die Einsatz-

kräfte die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungen und Geräten gemäss

Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung

sicher.

und Material

1. 1. 24-123

3

528.1 Verordnung über den ABC-Schutz

6 Die Partnerorganisationen können mit Privaten Verträge über

die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeu-

gen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C-

Ereignissen abschliessen.

Ausbildung

Einsatz-

bereitschaft

Unterstützung

durch weitere

Stellen

Unterstützung

durch den Bund

oder andere

Kantone

Aufgaben des

Amtes für Land-

schaft und Natur

Aufgaben

der Gebäude-

versicherungs-

anstalt

Vom Ver-

ursacher zu

tragende Kosten

Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug

des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und

stufengerechte Ausbildung ihrer Einsatzkräfte in den Belangen des

ABC-Schutzes.

Die Partnerorganisationen erlassen Weisungen zur Sicher-

stellung ihrer Einsatzbereitschaft.

Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf

können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen

Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen

werden.

Kann ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren

Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstüt-

zung des Bundes oder anderer Kantone an.

Das Amt für Landschaft und Natur berät die Einsatzkräfte

beim Schutz von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie der landwirt-

schaftlichen Produktion.

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass

die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC-

Schutzes erfüllen kann.

2 Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit grösseren Feuerweh-

ren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und

erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwen-

dungen für den ABC-Schutz.

3 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für die von den Ver-

ursacherinnen und Verursachern von A-, B- oder C-Ereignissen zu

tragenden Kosten. Sie erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.19

4 Die GVZ führt für die finanzielle Abwicklung der ABC-Schutz-

Leistungen eine eigene Kostenstelle.

1 Die Verursacherin oder der Verursacher eines A-, B- oder

C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die

nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des

Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen der Einsatz-

kräfte für die Einsatzvorbereitung.

4

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

2 Zu den Aufwendungen für den Einsatz und die Sanierung gehö-

ren die Kosten

a. der beim Einsatz und bei der Sanierung tätigen Einsatzkräfte,

b. der beim Einsatz und bei der Sanierung verwendeten Fahrzeuge,

Maschinen und anderen Einrichtungen,

c. des beim Einsatz und der Sanierung verbrauchten Materials,

d. der für den Einsatz und die Sanierung erforderlichen Untersuchun-

gen,

e. für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in frem-

des Eigentum,

f. die beigezogenen Dritten für den Einsatz und die Sanierung ent-

standen sind.

3 Zu den Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorberei-

tung gehören die Kosten für

a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-

Schutzes,

b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder-

lichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materia-

lien,

c. die Ausbildung der Einsatzkräfte im ABC-Schutz.

4 Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu ver-

rechnenden Kosten.

der Leistungen

1 Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 12 schliesst die Finanzierung

Baudirektion mit der GVZ Leistungsvereinbarungen ab und richtet

ihr für deren Erfüllung jährlich einen pauschalierten Staatsbeitrag aus.

2 Der Staatsbeitrag wird im Voraus auf der Grundlage eines Bud-

gets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im fol-

genden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer

wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung.

3 Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Massgabe des Anteils

von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mit Gebäuden oder

gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ

ermittelt die Beanspruchung jährlich. Massgebend ist der Durchschnitts-

wert der vorangehenden drei Jahre.

4 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Regierungsrat die

Leistungen und den Staatsbeitrag fest.

der GVZ

Die GVZ kann mit Privaten, gemischtwirtschaftlichen Un- Vereinbarungen

ternehmen sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten über die Bean-

Vereinbarungen über die künftige Beanspruchung von ABC-Schutz- spruchung von

leistungen abschliessen.

ABC-Schutz-

leistungen

1.1.24-123

5

528.1

B. A-Schutz

Verordnung über den ABC-Schutz

Nationale

oder regionale

Gefährdung

Lokale

Gefährdung

Aufgaben

der GVZ

Messung und

Untersuchung

von Radio-

aktivität

1 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung als Folge erhöh-

ter Radioaktivität, insbesondere bei einem Kernkraftwerk-Störfall,

stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Natio-

nalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden

sicher.

2 Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die

kantonale Führungsorganisation, betreibt das Lagezentrum und stellt

in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung

sicher.

3 Die Einsatzkräfte unterstützen die kantonalen und kommunalen

Behörden bei der Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sowie

bei der Informations- und Lagebildbeschaffung.

1 Bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität

treffen Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Sofortmassnahmen.

2 Die Kantonspolizei orientiert die Nationale Alarmzentrale und

wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.

21 1 Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter

Radioaktivität die Strahlenwehr sicher. Bei nationaler oder regionaler

Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr bis zum Eintreffen der

durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.

2 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zuguns-

ten der Nationalen Alarmzentrale.

3 Tritt ein A-Ereignis ein, stellt die GVZ die Messung der Strahlung

an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten sicher. Sie rich-

tet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.

1 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das

Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4

der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni

19955 zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von

radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln und von radioaktiv

belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnah-

men an.

2 Das Kantonale Labor Zürich führt die Radioaktivitätsmessungen

durch.

6

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

1 Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufgaben

sicher, dass die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Mass- der Gemeinden

nahmen des Bundes und des Kantons durchgesetzt werden.

2 Die Gemeinden halten sich bereit, auf Anordnung des Bundes

oder des Kantons die Abgabe der Jodtabletten an die Bevölkerung

gemäss der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jod-

tabletten vom 1. Juli 199213 vorzunehmen.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radio- Aufgaben

aktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Ein- der Betriebe

satzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen

Mitteln des Betriebes.

C. B-Schutz

1 Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.

Zuständigkeit

2 Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der Freiset- des Kantons

zungsverordnung vom 25. August 199914 und der Einschliessungsver-

ordnung vom 25. August 199915.

Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen Einsatzkräfte

werden gebildet aus

für die Bewäl-

tigung von

a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- B-Ereignissen

wehren,

b. den B-Fachberatenden,

c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren

bereiten Einsätze für die Bewältigung von B-Ereignissen vor und

bewältigen B-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiese-

nen Einsatzgebiet,

a.

b.

führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch,

c.18 bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss

Das AWEL

a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals

und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,

b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,

c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmie-

rung und Entwarnung,

d. beurteilt periodisch die Gefährdungslage,

e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilli-

gungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Ein-

schliessungsverordnung vom 25. August 199915 verzeichnet sind,

f.18 kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31

Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3

und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,

g. unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontami-

nations- und Inaktivierungsmassnahmen,

h. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,

i. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Moni-

toring) sicher,

j. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch

Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft24 zusammen.

Aufgaben der B-

Fachberatenden

Aufgaben

der Kantons-

apotheke

Aufgaben

der Universität

Aufgaben des

Veterinäramts

Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und

beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereig-

nissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.

Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung

von Dekontaminations- und Desinfektionsmitteln sowie von Heilmit-

teln für Prophylaxe und Therapie.

1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich Leistungs-

vereinbarungen ab über

a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jeder-

zeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch

veränderte oder pathogene Organismen enthalten,

b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten

zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.

2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf

von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können.

Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inakti-

vierung von freigesetzten Organismen seine Seuchen-Ausrüstung zum

Selbstkostenpreis zur Verfügung.

8

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3

auf und nehmen diese Dokumente an den Schadenplatz mit,

d. stellen den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort

sicher,

e.

entnehmen Proben und transportieren diese zum Labor.

Aufgaben der

Stützpunkt-,

Betriebs-

Berufs- und

feuerwehren

1. 1. 24-123

7

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

Aufgaben

des AWEL

Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.

Zuständigkeit

des Kantons

für die Bewäl-

tigung von

Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen Einsatzkräfte

werden gebildet aus

a. den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuer- C-Ereignissen

wehren,

b. der kantonalen Seepolizei und der Wasserschutzpolizei der Stadt

Zürich,

c. den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des

AWEL sowie den Gewässerschutzfachstellen in den Städten Zü-

rich und Winterthur,

d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

1. 1. 24-123

9

Aufgaben der

Stützpunkt-,

Berufs- und

Betriebs-

feuerwehren

Aufgaben auf

schiffbaren

Gewässern

Aufgaben des

AWEL sowie

der Gewässer-

schutzfachstel-

len der Städte

Zürich und

Winterthur

Chemiefach-

beratende

Schaden-

kataster und

Meldepflicht

528.1

Verordnung über den ABC-Schutz

Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren bereiten

Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C-

Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet.

Die Vorbereitung von Einsätzen bei C-Ereignissen und die

Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswirkungen obliegen

a. auf dem im Gebiet der Stadt Zürich liegenden Teil des Zürichsees

und der Limmat: der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich,

b. auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil

a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon,

c. auf dem im Gebiet der Stadt Uster liegenden Teil des Greifensees

der Stadt Uster,

d. auf dem im Gebiet der Gemeinde Eglisau liegenden Teil des

Rheins: der Gemeinde Eglisau,

e. auf den übrigen schiffbaren Gewässern: der kantonalen Seepolizei.

1 Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Um-

welt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-

pikett).

2 Es ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmass-

nahmen an.

3 Es stellt die zur Beurteilung der Umweltgefährdung und zur Aus-

wahl von Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen erforderlichen

Analysen sicher.

4 In den Städten Zürich und Winterthur erfüllen in der Regel die

städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3.

Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungs-

befugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen dem AWEL.

1 Das Forensische Institut Zürich stellt einen Bereitschafts-

dienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).23

2 Die GVZ stellt einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Che-

miefachberatenden sicher (Sekundärpikett), der zum Einsatz kommt,

wenn das Primärpikett nicht ausreicht.

3 Die Chemiefachberatenden beraten die weiteren Einsatzkräfte

bei der Bewältigung von C-Ereignissen.

1 Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse

im Kanton Zürich.

10

Verordnung über den ABC-Schutz

528.1

2 Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte

Zürich und Winterthur, die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich und

die kantonale Seepolizei melden dem AWEL die C-Ereignisse in

ihrem Einsatzgebiet. Das AWEL erlässt hierzu eine Weisung.

1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm Messung und

gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz4 zugewiesenen Untersuchung

Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.

von Schad-

stoffen

2 Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für

Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Ver-

ordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 19955

zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von schadstoff-

belasteten Lebens- und Futtermitteln und von schadstoffbelastetem

Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.

3 Das Forensische Institut Zürich stellt die Untersuchung anderer

Schadstoffe sicher.23

1 Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnah- Aufgaben

men bei C-Ereignissen bis zum Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr der Gemeinden

aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Aus-

rüstung.

2 Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Ge-

biet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewälti-

gung von C-Ereignissen notwendigen Unterlagen, insbesondere Kana-

lisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.

1 Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein Aufgaben

erhöhtes Risiko eines C-Ereignisses besteht, organisieren eine Be- der Betriebe

triebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebs-

spezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungs-

bereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 erstellen eine

Einsatzplanung für die Bewältigung von C-Ereignissen.

3 Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige

Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktua-

lität und Richtigkeit der Angaben.

4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber unterstützen die

Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den

personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.

1. 1. 24-123

11

528.1

E. Inkrafttreten

Verordnung über den ABC-Schutz

1 OS 62, 73; Begründung siehe ABI 2007, 380.

2 LS 551.1.

3 LS 711.1.

4 LS 711.11.

5 LS 817.1.

6 LS 861.1.

7 LS 862.1.

8 SR 520.1.

9 SR 814.01.

10 SR 814.012.

11 SR 814.20.

12 SR 814.50.

13 SR 814.52.

14 SR 814.911.

15 SR 814.912.

16 SR 818.101.

17 SR 916.40.

18 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. März 2007 (OS 62, 95).

19 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 193; ABI 2009, 642). In Kraft

seit 1. Juni 2009.

20 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 315; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

21 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 173; ABI 2020-02-07). In

Kraft seit 1. April 2020.

22 Aufgehoben durch RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 173; AB1 2020-02-07).

In Kraft seit 1. April 2020.

23 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 393; ABI 2021-07-16). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

24 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 548; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

12

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