522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 9
1 Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die
Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den
Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-
Informations-System der Armee (PISA).
2 Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf
einer zentralen Datenbank.
3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden
erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys-
tem.
4 Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche
in elektronischer Form eingereicht werden.
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1
C. Ausbildung