Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 9

1 Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die

Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den

Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal-

Informations-System der Armee (PISA).

2 Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf

einer zentralen Datenbank.

3 Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden

erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen Sys-

tem.

4 Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche

in elektronischer Form eingereicht werden.

2

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

522.1

C. Ausbildung

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