522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 8
1 Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die
Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die
Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.
2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen
auf Antrag der Zivilschutzorganisation,
a.
bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.
b.