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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 8

1 Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die

Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die

Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.

2 Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen

auf Antrag der Zivilschutzorganisation,

a.

bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.

b.

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