522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 7
1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und
die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse
stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst-
anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als
Dienstanzeige.
2 Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten
hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.
3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG³ und § 10
Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.
4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem
vom Kanton festgelegten technischen System.