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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 7

1 Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und

die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse

stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienst-

anzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als

Dienstanzeige.

2 Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten

hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.

3 Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG³ und § 10

Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.

4 Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem

vom Kanton festgelegten technischen System.

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