522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 5 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 5
1 Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zuguns- Gemeinden
ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.
2 Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorgani-
sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut,
unterhalten und erneuert werden.
3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.
4 Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume
eine Stelle.
1.4.12-76
1
Flughafen
Zürich
522.1
Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)