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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 5

1 Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zuguns- Gemeinden

ten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.

2 Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorgani-

sationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut,

unterhalten und erneuert werden.

3 Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.

4 Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume

eine Stelle.

1.4.12-76

1

Flughafen

Zürich

522.1

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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