Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 33 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 33

Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3

schadenersatzpflichtig.

Inkrafttreten

G. Schlussbestimmung

← Art. 32 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Art. 34. Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft. →

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