522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 33 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 33
Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3
schadenersatzpflichtig.
Inkrafttreten
G. Schlussbestimmung