Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 32 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 32

1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-

vornahme im Sinne von Art. 58 BZG3. Es kann den Vollzug der

Gemeinde übertragen.

2 Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an,

insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme

unverhältnismässig wäre.

Kosten-

verteilung

F. Haftung

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