522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 32 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 32
1 Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-
vornahme im Sinne von Art. 58 BZG3. Es kann den Vollzug der
Gemeinde übertragen.
2 Es ordnet ausnahmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an,
insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme
unverhältnismässig wäre.
Kosten-
verteilung
F. Haftung