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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 31 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 31

6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die

Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV4.

2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindest-

anforderungen entsprechen, sofern

a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die

ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder

b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unver-

hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.

3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutz-

räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss

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