522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 31 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 31
6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die
Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV4.
2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindest-
anforderungen entsprechen, sofern
a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die
ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder
b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unver-
hältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde.
3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutz-
räume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss