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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 30 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 30

1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 b. Schutz-

Abs. 1 ZSV4.

2 Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.

anlagen

1.4.12-76

7

522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr

benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im

Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Ver-

fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani-

sationen benötigt werden.

Aufhebung von

Schutzbauten

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