522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 30 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 30
1 Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 b. Schutz-
Abs. 1 ZSV4.
2 Mängel sind innert eines Jahres zu beheben.
anlagen
1.4.12-76
7
522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Schutzbauten, die im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr
benötigt werden, stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im
Rahmen der Bestimmungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Ver-
fügung, soweit sie nicht als geschützte Unterkunft für Partnerorgani-
sationen benötigt werden.
Aufhebung von
Schutzbauten