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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 3

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Amt

Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im

Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere

Behörde zuständig ist.

2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.

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