522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 3
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Amt
Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im
Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere
Behörde zuständig ist.
2 Es erlässt Weisungen für den Vollzug.