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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 29 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 29

1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und Periodische

die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume Kontrolle

gemäss den Weisungen des Bundes.

2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.

a. Schutzräume

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