522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 29 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 29
1 Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und Periodische
die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume Kontrolle
gemäss den Weisungen des Bundes.
2 Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.
a. Schutzräume