Art. 28 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 28
Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von b. Verwendung
Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei-
träge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes
gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6
a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio-
dische Schutzraumkontrolle,
b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die
Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,
c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffent-
lichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschal-
beitrag des Bundes übersteigen,
d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,
e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,
f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.