Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 28 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von b. Verwendung

Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbei-

träge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes

gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6

a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die perio-

dische Schutzraumkontrolle,

b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die

Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,

c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffent-

lichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschal-

beitrag des Bundes übersteigen,

d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,

e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,

f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.

← Art. 27 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Art. 29 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →