522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 27 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 27
1 Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatz- Ersatzbeiträge
beiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren a. Leistung
Höhe.
2 Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und
überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden
dafür angemessen.6
3 Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten
Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den
Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen
zu bereinigen.
4 Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraum-
baupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechts-
kräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rück-
erstattung der Ersatzbeiträge verlangen.
5.7