Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 26 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26

1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier

Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch

die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach

Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.

2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nach-

kontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate

nach der Abnahme.

6

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

522.1

← Art. 25 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Art. 27 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →