522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 26 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 26
1 Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier
Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch
die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach
Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.
2 Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nach-
kontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate
nach der Abnahme.
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Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
522.1