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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 25 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 25

1 In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt

werden für

a. die Mängelbehebung,

b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.

2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge

abgegolten werden.

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