522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 25 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 25
1 In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt
werden für
a. die Mängelbehebung,
b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.
2 Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge
abgegolten werden.