522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 24 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 24
1 Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann
die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.
2 Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilli-
gung des Schutzraumbauprojektes.
3 Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
mit dem Bau begonnen wird.