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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 24 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 24

1 Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann

die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.

2 Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilli-

gung des Schutzraumbauprojektes.

3 Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren

mit dem Bau begonnen wird.

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