522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 23 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 23
Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leis-
tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für
a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,
b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei
Neubauten,
c. nicht unterkellerte Gebäude.