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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 23 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 23

Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leis-

tung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für

a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,

b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei

Neubauten,

c. nicht unterkellerte Gebäude.

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