522.1
KZVOCPC
CH-ZH
Art. 22a : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 22a
5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren
Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV4.
2 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein-
wohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von
Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zim-
mern.