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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 22a : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 22a

5 1 Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren

Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV4.

2 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Ein-

wohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von

Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zim-

mern.

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