Art. 22 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Art. 22
1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime Schutzraumbau
sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46
Abs. 1 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei
Lofthäusern ist pro 40 m² Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel-
len.
2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG³ in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch
a. Sanatorien,
b. psychiatrische Kliniken,
c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,
d. Invalidenheime.
3 Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich
eine Schutzraumbaupflicht.
4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und
Pflegeheimen gelten
a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über-
baubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,
b. selbstständige Anbauten.
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522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)
Anzahl der Schutzplätze
Ausnahmen
Bewilligung
Sicherheits- leistung
Abnahme
5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere
aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen-
tümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin
oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter-
brechen das Areal nicht.