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522.1 KZVOCPC CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

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Art. 22

1 Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime Schutzraumbau

sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46

Abs. 1 BZG³ in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung

über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei

Lofthäusern ist pro 40 m² Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstel-

len.

2 Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG³ in Ver-

bindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch

a. Sanatorien,

b. psychiatrische Kliniken,

c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,

d. Invalidenheime.

3 Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich

eine Schutzraumbaupflicht.

4 Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und

Pflegeheimen gelten

a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu über-

baubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,

b. selbstständige Anbauten.

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522.1 Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

Anzahl der Schutzplätze

Ausnahmen

Bewilligung

Sicherheits- leistung

Abnahme

5 Als Areal im Sinne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere

aneinandergrenzende Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen-

tümerin oder demselben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin

oder demselben Baurechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter-

brechen das Areal nicht.

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